Von Wolfgang Rochna
„Einfach. Für alle“, sagt Marlies Albus, Leiterin der
Verbraucherzentrale Arnsberg, „das ist der Slogan, mit dem die
Rundfunkanstalten das neue Beitragssystem (früher GEZ) „verkaufen“. So einfach
das klingt, es umfasst aber für die Bürger etliche Änderungen“.
Ab dem 1. Januar 2013 werden die Rundfunkgebühren für den
Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme und deren Angebote im Internet
nicht mehr pro Empfangsgerät, sondern als Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben. Das
ist so im 15. Rundfunkänderungsvertrag vorgesehen. Künftig muss für jede
Wohnung ein pauschaler Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat gezahlt werden.
Unerheblich ist dabei, ob dort überhaupt
und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Schwerbehinderte, die in ihrem Ausweis das RF-Zeichen haben,
können sich ab 2013 nicht mehr von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreien
lassen, sondern zahlen dann auf Antrag einen ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro.
Vorteile gibt es für Familien. WG`s und nichteheliche
Lebensgemeinschaften: Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen. Einer
zahlt für alle, d.h. nur ein Familienmitglied, Lebenspartner oder WG-Bewohner
muss für die gemeinsame Wohnung angemeldet sein. Die privaten Pkw aller
Bewohner sind beitragsfrei.
BaföG-Empfänger können eine Beitragsbefreiung beantragen.
BaföG-Empfänger können eine Beitragsbefreiung beantragen.
Zweit- oder Ferienwohnungen sind voll beitragspflichtig. Für
private mobile Raumeinheiten, wie z.B. Bauwagen Wohnmobile, Wohnwagen, oder
Wohncontainer besteht, wenn diese Wohnungen im Sinne des Melderechts sind, die
volle Beitragspflicht.
Befreiungen und Ermäßigungen können Empfänger von
Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung; Empfänger von
Sozialgeld und Arbeitslosengeld II; Empfänger von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz; (nicht bei den Eltern lebende) Empfänger von
BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld; Sonderfürsorgeberechtigte
n.d. Bundesversorgungsgesetz; Empfänger von Hilfe zur Pflege; Empfänger von
Pflegezulagen; Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben und
taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe. Außerdem können schwerbehinderte eine
Ermäßigung beantragen, in deren Schwerbehindertenausweis das RF-Zeichen
eingetragen ist. Die Befreiungsgründe sind im § 4 RBStV geregelt.
Befreiungsanträge liegen in Stadt- und Gemeindeverwaltungen aus. Im Internet
sind diese Formulare unter www.rundfunkbeitrag.de/service
zum Herunterladen erreichbar. Der Antrag ist an den ARD ZDF und
Deutschlandradio-Beitragsservice, 50656 Köln zu senden.
Im gewerblichen Bereich gelten andere Berechnungs-schlüssel.
Hier zeichnen sich Klagen von betroffenen Unternehmen ab.
Im gewerblichen Bereich gelten andere Berechnungs-schlüssel.
Hier zeichnen sich Klagen von betroffenen Unternehmen ab.
Fragen zu dem Thema beantwortet die Verbraucherzentrale NRW, Projekt:
Beratungsstelle Rundfunkbeitrag, Mintropstr. 27, 40215 Düsseldorf, Tel. 0211-3809260,
Fax 0211-3809666, Mail rundfunkbeitrag@vz-nrw.de
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