Samstag, 2. März 2013

Neuer Rundfunkbeitrag: Als Verbesserung „verkauft“. Jedoch mit Tücken versehen.


Von Wolfgang Rochna
„Einfach. Für alle“, sagt Marlies Albus, Leiterin der Verbraucherzentrale Arnsberg, „das ist der Slogan, mit dem die Rundfunkanstalten das neue Beitragssystem (früher GEZ) „verkaufen“. So einfach das klingt, es umfasst aber für die Bürger etliche Änderungen“.
Ab dem 1. Januar 2013 werden die Rundfunkgebühren für den Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme und deren Angebote im Internet nicht mehr pro Empfangsgerät, sondern als Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben. Das ist so im 15. Rundfunkänderungsvertrag vorgesehen. Künftig muss für jede Wohnung ein pauschaler Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro pro Monat gezahlt werden. Unerheblich ist dabei, ob dort überhaupt und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Schwerbehinderte, die in ihrem Ausweis das RF-Zeichen haben, können sich ab 2013 nicht mehr von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreien lassen, sondern zahlen dann auf Antrag einen ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro.
Vorteile gibt es für Familien. WG`s und nichteheliche Lebensgemeinschaften: Beitragspflichtig sind nur volljährige Personen. Einer zahlt für alle, d.h. nur ein Familienmitglied, Lebenspartner oder WG-Bewohner muss für die gemeinsame Wohnung angemeldet sein. Die privaten Pkw aller Bewohner sind beitragsfrei.   
BaföG-Empfänger können eine Beitragsbefreiung beantragen.                                                                      
Zweit- oder Ferienwohnungen sind voll beitragspflichtig. Für private mobile Raumeinheiten, wie z.B. Bauwagen Wohnmobile, Wohnwagen, oder Wohncontainer besteht, wenn diese Wohnungen im Sinne des Melderechts sind, die volle Beitragspflicht.                     
Befreiungen und Ermäßigungen können Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung; Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II; Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; (nicht bei den Eltern lebende) Empfänger von BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld; Sonderfürsorgeberechtigte n.d. Bundesversorgungsgesetz; Empfänger von Hilfe zur Pflege; Empfänger von Pflegezulagen; Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben und taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.  Außerdem können schwerbehinderte eine Ermäßigung beantragen, in deren Schwerbehindertenausweis das RF-Zeichen eingetragen ist. Die Befreiungsgründe sind im § 4 RBStV geregelt. Befreiungsanträge liegen in Stadt- und Gemeindeverwaltungen aus. Im Internet sind diese Formulare unter www.rundfunkbeitrag.de/service zum Herunterladen erreichbar. Der Antrag ist an den ARD ZDF und Deutschlandradio-Beitragsservice, 50656 Köln zu senden.                                       
Im gewerblichen Bereich gelten andere Berechnungs-schlüssel. 
Hier zeichnen sich Klagen von betroffenen Unternehmen ab.                                                                                        
Fragen zu dem Thema beantwortet die Verbraucherzentrale NRW, Projekt: Beratungsstelle Rundfunkbeitrag, Mintropstr. 27, 40215 Düsseldorf, Tel. 0211-3809260, Fax 0211-3809666, Mail rundfunkbeitrag@vz-nrw.de

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